Treppenlift in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen – und was der Vermieter muss

Aktualisiert am 8. Juli 2026 · Treppenheld Ratgeber

Die gute Nachricht vorweg: Als Mieterin oder Mieter haben Sie seit der Mietrechtsreform einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihr Vermieter einem barrierefreien Umbau zustimmt (§ 554 BGB). Ein pauschales „Nein“ ist nicht mehr zulässig – der Vermieter kann nur aus gewichtigen Gründen widersprechen.

Ihr Anspruch: § 554 BGB verständlich erklärt

Seit Dezember 2020 gilt: Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen – dazu zählt der Treppenlift ausdrücklich. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm der Einbau auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann. In der Praxis heißt das: Bei einem fachgerecht montierten Treppenlift, der sich rückstandsarm wieder entfernen lässt (unsere Lifte werden auf den Stufen verschraubt, nicht in der Wand), hat eine Ablehnung selten Bestand.

Drei Dinge darf der Vermieter allerdings verlangen:

  1. Sie tragen die Kosten – für Einbau und späteren Rückbau.
  2. Rückbau beim Auszug – der Originalzustand muss wiederherstellbar sein. Bohrlöcher in den Stufen werden fachgerecht verschlossen.
  3. Eine zusätzliche Sicherheit ist zulässig (ähnlich einer Kaution), üblicherweise in Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten.

Sonderfall Treppenhaus im Mehrfamilienhaus

Liegt die Treppe im gemeinschaftlichen Treppenhaus, kommen zwei Punkte dazu: Der Fluchtweg muss frei bleiben (die Landesbauordnungen verlangen eine nutzbare Mindestlaufbreite – mit hochgeklapptem Lift ist das bei normalen Treppenhäusern fast immer erfüllt), und bei Eigentümergemeinschaften ist der Einbau seit der WEG-Reform eine privilegierte Maßnahme (§ 20 Abs. 2 WEG): Die Gemeinschaft muss ihn grundsätzlich gestatten, mitbestimmen darf sie nur über das „Wie“, nicht über das „Ob“. Wir liefern für diese Gespräche auf Wunsch Montagepläne und Fotos vergleichbarer Einbauten.

Wer zahlt? Dieselben Zuschüsse wie im Eigenheim

Als Mieter stehen Ihnen die gleichen Fördertöpfe offen: bis zu 4.180 € von der Pflegekasse pro Person ab Pflegegrad 1 (so stellen Sie den Antrag), bis zu 16.720 € pro Haushalt. Kombiniert mit einem gebrauchten Lift ab 4.295 € oder der Mietvariante ab 89 €/Monat – gerade in Mietwohnungen eine beliebte Lösung, weil der Abbau beim Auszug gleich mitgedacht ist – bleibt der Eigenanteil oft überschaubar.

So gehen Sie vor: die 4 Schritte

  1. Kostenloses Aufmaß bei Ihnen vor Ort – Sie erhalten unseren Festpreis und auf Wunsch Unterlagen für den Vermieter.
  2. Schriftliche Anfrage an den Vermieter mit Beschreibung des Lifts und Zusage des Rückbaus. Eine Vorlage stellen wir Ihnen.
  3. Zuschuss beantragen – vor dem Kauf, mit unserem Kostenvoranschlag.
  4. Einbau – bei geraden Treppen meist in 2–3 Stunden, ohne Wanddurchbrüche.

Häufige Fragen

Mein Vermieter reagiert nicht – was tun? Setzen Sie eine angemessene Frist (z. B. 4 Wochen) und verweisen Sie auf § 554 BGB. Schweigen ersetzt die Erlaubnis zwar nicht, stärkt aber Ihre Position erheblich.

Muss ich beim Auszug wirklich zurückbauen? Nur wenn der Vermieter es verlangt – manchmal übernimmt der Nachmieter den Lift, oder der Vermieter behält ihn als Wertsteigerung. Den Abbau erledigen wir inklusive Verschließen der Bohrlöcher.

Gilt das auch im Pflegefall meiner Eltern, die zur Miete wohnen? Ja – den Antrag können die Eltern als Mieter stellen; unterstützen dürfen Sie sie selbstverständlich.


Sie wohnen zur Miete und brauchen einen Lift? Wir kennen die Abläufe mit Vermietern und Hausverwaltungen. Preis in 1 Minute berechnen oder anrufen: 034202 979750.

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